Der § 1 des Plichtversicherungsgesetzes lautet wie folgt:
“Der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers mit regelmässigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Schäden und sonstigen Vermögensschäden(…) abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird.”
Demzufolge darf man ohne KFZ-Haftpflicht sein KFZ nicht in der Öffentlichkeit parken.
Mit der Aushändigung einer eVB Nummer erteilt der Versicherer eine vorläufige Deckung. Die Deckungshöhe umfasst wenigstens die gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Die KFZ Haftpflichtversicherung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und muß von Versicherern auch jedem angeboten werden. (weiterlesen…)